Noch mehr Druck auf die Löhne

Am 1. Mai 2011 tritt auch für die Staatsangehörigen der 2004 der EU beigetretenen Länder Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen die sogenannte „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ in Kraft. Sie können dann in der BRD ohne Arbeitserlaubnis jede Beschäftigung ausüben. Das bedeutet zugleich, dass Firmen mit Sitz in diesen Staaten in der BRD mit ihren eigenen Arbeitskräften tätig werden können. In allen Branchen, in denen es keine durch Gesetz oder allgemeinverbindliche Tarifverträge geregelten Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen gibt, gelten für sie dann die Löhne und Arbeitsbedingungen des Herkunftslandes. Durch diese europaweite Öffnung des Arbeitsmarkts drohte vor allem eine Ausweitung der Leiharbeit und verschärftes Lohndumping. Massiv betroffen sind die Landwirtschaft und der Pflegebereich.
Aufgrund der Öffnungsklauseln in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und Artikel 5 Absatz 2 und 3 der EU-Leiharbeitsrichtlinie kann das „Equal Pay“-Prinzip (d. h. die Verpflichtung, Leiharbeitern gleiche Löhne und Arbeitsbedingungen wie den Beschäftigten des Entleiherbetriebs zu gewähren) durch Dumping-Tarifverträge unterlaufen werden.
Zahlreiche deutsche Zeitarbeitsfirmen hatten daher bereits Tochtergesellschaften in Polen gegründet und Haustarifverträge entworfen, um diese dann mit irgendwelchen polnischen Scheingewerkschaften abzuschließen. Der übliche Stundenlohn für Leiharbeiter beträgt in Polen etwa 4,80 Euro.
Um dem wachsenden Protest den Wind aus den Segeln zu nehmen, kam die schwarz-gelbe Koalition der in trauter Eintracht von DGB und Zeitarbeitsverbänden erhobenen Forderung nach einem Mindestlohn für Leiharbeiter nach. Er wurde im Rahmen des sogenannten Hartz-IV-Kompromisses Ende März 2011 vom Bundestag beschlossen und tritt am 1. Mai in Kraft.
Herausgekommen ist ein Hungerlohn, der zum Leben nicht reicht: Ein Stundenlohn von 7,79 Euro in den neuen und 6,89 Euro in den alten Bundesländern. Das entspricht exakt dem gegenwärtigen Lohn der untersten Entgeltgruppe I der zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Bundesverband Zeitarbeit abgeschlossenen Spaltertarife. Nach Berechnungen des „Hamburger Abendblatt“ vom 24. 3.
2011 kommen dabei selbst bei Vollzeitbeschäftigung netto maximal 892 Euro (West) bzw. 806 Euro (Ost) heraus. Damit ist jetzt schon klar, dass die betroffenen Kollegen zusätzlich auf Hartz IV angewiesen sind. Die Regelung zielt ganz offensichtlich darauf ab, die spalterischen Leiharbeitstarifverträge zu zementieren mit dem Argument, dass sonst „polnische Verhältnisse“ drohen und alles noch schlimmer kommt. Das ist völlig inakzeptabel und hat mit einem ausreichenden Mindestlohn nicht das geringste zu tun! Um Leiharbeit und Niedriglöhne wirksam zu bekämpfen und die Belegschaften zusammenzuschließen, sind folgende Forderungen notwendig:
• Gleiche Bezahlung für gleiche oder vergleichbare Arbeitsplätze und volle rechtliche Gleichstellung von Leiharbeitern und Beschäftigten des Entleiherbetriebs!
• Sofortige Aufhebung der Möglichkeit zur Umgehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in § 9 Nr. 2 AÜG und Art. 5 Absatz 2 und 3 der EU-Leiharbeitsrichtlinie!
• Ein Betrieb – ein Tarifvertrag! Ersatzlose Kündigung der spalterischen Leiharbeitstarifverträge durch die DGB-Tarifgemeinschaft!
• Für einen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 10 Euro/Stunde!

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