Verschärftes Vorgehen gegen Befreiungskämpfer

Im Zuge der sogenannten „Anti-Terror-Gesetze“ nach dem 11. 9. 2001 wurde § 129 b StGB in das politische Strafrecht der BRD eingeführt. Danach wird z. B. bestraft, wer von Deutschland aus eine Organisation im Ausland mit Spenden unterstützt, die nach Ansicht der deutschen Regierung und Justiz „terroristisch“ ist. Wurde danach zunächst hauptsächlich gegen islamistische Organisationen vorgegangen, mehren sich in letzter Zeit Verfahren gegen Aktivisten von Befreiungsbewegungen wie die „Tamil Tigers“ oder die türkische marxistisch-leninistische DHKP-C mit teilweise drastischen Strafen bis zu 7 Jahren 9 Monaten Haft.
Der politische Charakter von § 129 b StGB als Instrument der „Sicherheitsinteressen“ der BRD zeigt sich vor allem daran, dass eine Organisation außerhalb der EU nur dann verfolgt werden kann, wenn dazu eine ausdrückliche – politische – Ermächtigung des Bundesjustizministeriums erteilt wird. Diese wurde jetzt erstmals in einem Verfahren gegen einen kurdischen Aktivisten in der BRD und angeblichen Funktionär der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, erteilt. FDP-Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ist damit einer Forderung des Bundesgerichtshofs (BGH) nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die PKK anders behandelt werden solle als die DHKP-C, nur weil sie öffentlich bekannter oder die Anzahl der „potenziell Verdächtigen“ um ein Vielfaches höher sei. Da die deutschen Geheimdienste von weit über 10.000 Mitgliedern und Aktivisten der PKK in Deutschland ausgehen, kann die Entscheidung des Justizministeriums zu einer der größten Kriminalisierungswellen gegen fortschrittliche Organisationen seit den KPD-Massenverfahren der 1950er und 60er Jahre führen.
Mit § 129 b StGB maßt sich die deutsche Regierung und Justiz immer offensichtlicher an, linke Organisationen, Befreiungsbewegungen und marxistisch-leninistische Parteien als „terroristisch“ zu diffamieren und zu kriminalisieren. Die Forderung nach ersatzloser Streichung der Paragraphen 129, 129 a und 129 b StGB steht nach wie vor auf der Tagesordnung, ebenso wie die Solidarität mit den von Strafverfolgung nach § 129 b StGB bedrohten Kurdinnen und Kurden in der BRD.

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