Ohrfeige für den Inlandsgeheimdienst –

Bundesverfassungsgericht verbietet Bespitzelung von Bodo Ramelow

Am 9. Oktober hob das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Die Leipziger Richter hatten die Observierung von Bodo Ramelow, dem Fraktionsvorsitzenden der Linkspartei im Thüringer Landtag erlaubt. Bodo Ramelow hatte gegen seine Bespitzelung durch den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung für rechtens erklärt. Die nun vorliegende Entscheidung des BVG ist eine schallende Ohrfeige für den Inlandsgeheimdienst und auch das Bundesverwaltungsgericht. Das kann man nur begrüßen.

Die BVG-Entscheidung steht vor dem Hintergrund der wachsenden Empörung der Bevölkerung über den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“. Tief verstrickt in die NSU-Mordserie sieht er seine vornehmste Aufgabe weiterhin in der pauschalen Bespitzelung, Bekämpfung und Diffamierung linker, fortschrittlicher und revolutionärer Menschen und Bestrebungen. Aber nach der BVG-Entscheidung ist die Kritik am Kapitalismus ausdrücklich und höchstrichterlich erlaubt. Ein Erfolg einer breiter werdenden gesellschaftlichen Strömung, die treffend auch als Anti-Antikommunismus-Bewegung bezeichnet wird. Vor einigen Jahren wurde jemand noch schief angeschaut, wenn er nur das „Wort „Kapitalismus“ in den Mund nahm, statt seiner bürgerlich-romantischen Verklärung als „soziale Markwirtschaft“. Zehn Jahre musste Ramelow gegen seine seit 1986 andauernde Bespitzelung klagen, bevor er jetzt Recht bekam.

Gleichzeitig schränkt das BVG den Schutz fortschrittlicher Mandatsträger direkt wieder ein. Denn eine revolutionäre Veränderung der Gesellschaft bleibt auf dem Index. Eine Überwachung sei einerseits ein „Eingriff in das freie Mandat“, begründet das BVG. Sie sei aber „im Einzelfall gerechtfertigt“, wenn sie „strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit“ erfüllt. Diese Ausnahme kommt „insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft“.

Nun muss man wissen, dass der Begriff der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ eine ebensolche Lebenslüge ist, wie die der „sozialen Marktwirtschaft“. Sie verschleiern beide die realen Macht- und Ausbeutungsverhältnisse einer Diktatur des allein herrschenden internationalen Finanzkapitals über die gesamte Gesellschaft. Das darf man laut BVG zwar kritisieren, aber eben nicht verändern oder gar bekämpfen.

Nach EU-Auffassung können bereits Streiks, Blockaden und Demonstrationen unter bestimmten Umständen als „Terror“ definiert werden. Man kann sich vorstellen, wie schnell einer oder einem Abgeordneten „Missbrauch“ angelastet werden wird, wenn sie oder er sich mit solchen Kämpfen solidarisiert und ihnen im Parlament Stimme verleiht. Sollen so künftig gerade solche Abgeordneten kriminalisiert, bespitzelt und unter Generalverdacht gestellt werden, die ihr Amt als Sprachrohr von Arbeiter- und Volkskämpfen, der Rebellion der Jugend und grundlegenden Gesellschaftsveränderungen begreifen? Abgeordnete also, die wirkliche Volksvertreter im besten Sinne des Wortes sind.

So ist diese BVG-Entscheidung trotz des Erfolges auch eine weitere Verfeinerung des herrschenden modernen Antikommunismus. Sie zieht eine Trennungslinie zwischen „guten“ und „bösen“ Linken. Erstere bewegen sich demnach im Rahmen der kapitalistischen Spielregeln. Letztere wollen die Ausbeutung und Unterdrückung des Menschen durch den Menschen nicht nur anprangern, sondern beseitigen.

Artikelaktionen

MLPD vor Ort
MLPD vor Ort Landesverband Nord Landesverband Nordrhein-Westfalen Landesverband Ost Landesverband Rheinland-Pfalz Hessen Saarland Landesverband Baden-Württemberg Landesverband Bayern Landesverband Thüringen
In Deutschland ist die MLPD in über 450 Städten vertreten.
Hier geht es zu den Kontaktadressen an den Orten.
Mehr...
Spendenkonto der MLPD
  • GLS Bank Bochum
  • BIC: GENODEM1GLS
  • IBAN: DE76 4306 0967 4053 3530 00