Klage und Eilantrag in der Asylsache Alassa Mfouapon eingereicht

Pressemitteilung des Antwaltsbüros Meister & Partner: Am 24. Januar 2019 wurde von dem durch uns vertretenen kamerunischen Flüchtling Alassa M. Klage (Aktenzeichen: A 9 K 467/19) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Aktenzeichen: A 9 K 468/19) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht.

Die Maßnahmen richten sich gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14.01.2019. Dieses lehnte in einer ungewöhnlichen Eilentscheidung die Bearbeitung des Asylantrags ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

In unserem Schriftsatz legen wir detailliert dar, warum die Entscheidung des BAMF rechtswidrig ist und die akut drohende Abschiebung zu unterbleiben hat - und warum über den Asylantrag von Alassa M. in Deutschland entschieden werden muss. Seine Abschiebung nach Italien wäre eine schwere Menschenrechtsverletzung und sie verstößt gegen deutsches und europäisches Recht und ist nicht durch das Dublin-III-Abkommen gedeckt.

1. Alassa M. ist schwer erkrankt und befindet sich in fachmännischer Behandlung. Dies wird durch eine entsprechende medizinische Stellungnahme belegt. Aufgrund seines Gesundheits­zustandes muss daher von Abschiebungsverboten nach § 60 V AufenthG (Gefahr der menschenunwürdigen Behandlung) und § 60 VII Satz 1 AufenthaltsG (drohende massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes) bezogen auf Italien ausgegangen werden. Eine Vielzahl von Dokumenten belegt, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen für Flüchtlinge vorliegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung und Behandlung erhält. Ein neues Gutachten der „Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ vom 11.01.2019 bestätigt die Einschätzung:Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH rät von Überstellungen nach Italien ab. Das italienische Asylsystem weist aus Sicht der SFH Mängel auf, die – selbst wenn sie nicht als systemisch angesehen werden sollten – es den Behörden der anderen Dublin-Staaten nicht erlauben, sich auf abgegebene Garantien oder adäquate Aufnahmebedingungen zu verlassen. ... Die Schweiz sollte sich ... der jüngsten Rechtsprechung einiger EU-Mitgliedstaaten anschließen, die aufgrund der politischen Entwicklungen in Italien und damit verbundene Verschärfungen im Asylbereich Beschwerden gegen Dublin-Überstellungen gutgeheißen haben.“

2. Alassa M. wurde in Libyen schwer gefoltert. Das VG Berlin (Az. 34 L 313.18 A) lehnte am 01.11.2018 eine Abschiebung eines Folteropfers nach Italien im Lichte der dortigen schlechten Unterbringungsmöglichkeiten und angesichts der fraglichen Fortsetzung einer notwendigen psychiatrischen Behandlung ab, da sie eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Misshandlung bedeuten würde. Das BAMF hatte dies bezogen auf Alassa M. ignoriert.

3. Alassa M. wurde Opfer massiver wahrheitswidriger Diffamierungen (http://t1p.de/uafu). Dagegen setzt er sich rechtlich zur Wehr setzt. Dies ist sein demokratisches Recht. Er betreibt u. a. folgende Verfahren: Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme am 03.05.2018; Verfahren gegen die Springer SE auf Unterlassung (BILD-Artikel vom 04.01.2019) beim Landgericht Hamburg (324 O 11/19); Verfahren gegen Dr. Alice Weidel und Alexander Gauland (AfD) wegen deren Lügen, er sei als einer der Rädelsführer von „Ausschreitungen von Asylbewerbern in Ellwangen, bei denen deutsche Polizisten brutal angegriffen wurden“, nach Italien abgeschoben worden. Maßnahmen gegen die „Junge Freiheit“, u. a. die Behauptung zu unterlassen, er habe „Anfang Mai zusammen mit einem Mob von 200 Afrikanern gewaltsam die Abschiebung eines Togolesen verhindert“. Strafverfahren gegen den AfD-MdB Thomas Seitz wegen dessen Forderung, zur Abschreckung in „solchen Fällen“ wie dem des Antragstellers dürfe die Wiedereinführung der Todesstrafe, wörtlich „die Änderung des Art. 102 GG kein Tabu sein.“ (Staatsanwaltschaft Stuttgart)

Bestandteil eines fairen Verfahrens im Sinne Art. 6 EMRK muss auch sein, die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu haben, auch persönlich die mit den oben genannten Vorgängen verbundenen Verfahren und Prozesse zu führen. Es liegt deshalb auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das sich aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – Recht auf ein faires Verfahren – ergibt.

4. Die Entscheidung des BAMF ist politisch motiviert. Auf höchster Ebene wurde eiligst mit Italien eine ungewöhnliche Einigung über die Abschiebung erzielt. Alassa M. soll abgestraft werden, weil er sich prominent für Flüchtlingsrechte eingesetzt hat.

 Wir bitten um Unterstützung in dieser für unseren Mandanten und alle Flüchtlinge wichtigen Auseinandersetzung.

Kontakt für Rückfragen: Rechtsanwalt Roland Meister

Industriestraße 31, 45899 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 / 35 97 67 0, Fax: 0209 / 35 97 67 9,

Email: RAeMeisterpp@t-online.de

 


 

 

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