Disziplinarstrafen, Ausschluss, Austritt

§6 Ein Mitglied, das die Parteidisziplin verletzt oder das Ansehen der Partei schädigt, wird den Verhältnissen entsprechend mit Verwarnung, strenger Rüge oder Funktionsverbot, das verbunden werden kann mit Versetzung in den Bewährungszustand, bestraft. Auch Auflagen sind möglich. Funktionsverbot und Bewährungszustand betragen mindestens sechs Monate, dürfen aber ein Jahr nicht überschreiten. Während dieser Zeit hat das betreffende Mitglied kein Recht, gewählt zu werden oder sonstige Funktionen auszuüben. Es ist verpflichtet, sich durch besondere Aktivität als einfaches Mitglied zu bewähren.
Ausgeschlossen aus der Partei wird,wer bewusst, ständig oder grob gegen die Grundsätze oder Beschlüsse der Partei verstößt oder das Ansehen der Partei mehrmals oder schwer schädigt. Entlarvte Parteifeinde bzw. Agenten können vom Zentralkomitee oder der Zentralen Kontrollkommission ohne weiteres Verfahren sofort ausgeschlossen werden.

§7 Disziplinarstrafen und Ausschlüsse werden in der Mitgliederversammlung der zuständigen Grundeinheit beraten und entschieden. Der Beschluss muss von der übergeordneten Leitung bestätigt werden. Das betreffende Mitglied hat das Recht, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.
Ausschluss und Disziplinarstrafe sind dem Betreffenden unter Angabe von Gründen mündlich mitzuteilen.

Den übergeordneten Leitungen steht das Recht zu, bei Unterrichtung der Grundeinheit und im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontrollkommission Untersuchungsverfahren einzuleiten und Disziplinarstrafen zu verhängen sowie in besonderen Fällen den Ausschluss aus der Partei zu beschließen.
Gegen Disziplinarstrafen und Ausschluss kann der Betroffene Einspruch der Reihe nach bei der nächsthöheren Leitung oder Kontrollkommission erheben. Die Landes- bzw.Bezirksleitung oder die Landes- bzw. Bezirkskontrollkommission müssen den Einspruch innerhalb eines Monats, das Zentralkomitee oder die Zentrale Kontrollkommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang behandeln. Während des Einspruchsverfahrens bleibt der erste Beschluss in Kraft. Nach erfolglosem Einspruch kann sich ein Ausgeschlossener in letzter Instanz über das Zentralkomitee an den Parteitag wenden.

§8 Erklärt ein Mitglied seinen Austritt aus der Partei, so hat die Grundeinheit den Austritt an die nächsthöhere Leitung weiterzumelden.
Wer aus der Partei ausscheidet, verliert jeden Anspruch auf Parteivermögen. Das innerparteiliche Material bleibt Eigentum der Partei und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.

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