Gerichtliche Vertretung
§29 Gerichtlich und außergerichtlich wird die Partei durch den Vorsitzenden des Zentralkomitees bzw. dessen Stellvertreter oder den Parteigeschäftsführer vertreten.
Auf der Ebene der Landesverbände und Bezirke kann dieses Recht durch die jeweiligen Vorsitzenden des Landesverbands oder Bezirks wahrgenommen werden, wenn der Vorsitzende des Zentralkomitees entsprechende Vollmachten erteilt.