Richtlinien der MLPD für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren
Vorwort
Das System der Selbstkontrolle der Partei ist eine wissenschaftliche Organisationsform für die Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise.
Die Richtlinien der MLPD für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren sind auf die Verteidigung, den Erhalt, die Weiterentwicklung und Festigung der marxistisch-leninistischen Partei ausgerichtet.
Sie organisieren die Aufgaben, Mittel und Methoden der Zentralen Kontrollkommission. Neben der grundlegenden Aufgabe der Erziehungsarbeit haben die Kontrollkommissionen zur Durchführung ihrer Arbeit weitgehende administrative Rechte.
Der Wirkungsbereich erstreckt sich auch auf den Jugendverband REBELL.
Die Erfahrungen der Arbeiterbewegung haben bewiesen, dass die Organisierung der Überlegenheit der proletarischen Denkweise im Kampf gegen das gesetzmäßige Vordringen der kleinbürgerlichen Denkweise durch das System der Selbstkontrolle der Partei letztlich entscheidend für die Einheit der Partei und die Entwicklung ihres revolutionären Charakters ist.
Dazu bedarf es eines festen ideologisch-politischen Fundaments, der revolutionären Wachsamkeit der Mitglieder und selbständiger Kontrollkommissionen. Die proletarische Kontrolle und Selbstkontrolle ist die bewusste Anwendung der dialektischen Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise, um im Parteiaufbau mit der kleinbürgerlichen Denkweise fertig zu werden mit dem Ziel, Fehler zu vermeiden. Das System der Selbstkontrolle organisiert dazu die Einheit der Kontrolle von oben und von unten mit der Selbstkontrolle aller Mitglieder der Partei.
Der selbständige Charakter der Kontrollkommissionen in der Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine prinzipielle Lehre aus der Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung gegen die Gefahr des Revisionismus und Liquidatorentums.
Zur Verteidigung und Sicherung dieser besonderen Aufgabenstellung der ZKK wurde 2005 erstmals in der Geschichte der MLPD ein außerordentlicher Parteitag notwendig. Dass die Gefahr einer revisionistischen Entartung von der ZKK ausging, stellt eine historisch neue Erscheinung im Parteiaufbau dar. Der außerordentliche Parteitag verteidigte die Unabhängigkeit der ZKK, unterstrich damit ihre Stellung im System der Selbstkontrolle der Partei, leitete die Überwindung der Krise der ZKK ein und zog prinzipielle Schlussfolgerungen für die Höherentwicklung des Systems der Selbstkontrolle der Partei. Der Sieg über diese neuartige Gefahr dokumentiert in Theorie und Praxis die Fähigkeit des Systems der Selbstkontrolle der Partei, damit fertig zu werden. Die Richtlinien wurden mit dem VIII.Parteitag um neue Organisationsformen der prinzipiellen Kritik und Selbstkritik im System der Selbstkontrolle der Partei erweitert.
Die ganze Partei muss über das hohe Gut der selbständigen Kontrollkommissionen wachen und die kritisch-selbstkritische Auseinandersetzung über die Verwirklichung dieser »Richtlinien …« im System der Selbstkontrolle führen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe müssen die Kontrollkommissionen den Kampf gegen jede Erscheinung der kleinbürgerlich-bürokratischen Kontrolle und Selbstkontrolle in ihrer eigenen Arbeit bewusst führen und austragen.Vom Vordringen der kleinbürgerlichen Denkweise in der ZKK geht die größte Infragestellung ihrer notwendigen Unabhängigkeit aus.
Die Kontrolltätigkeit der Zentralen Kontrollkommission ist auf die Bündelung der revolutionären Wachsamkeit in Wechselwirkung mit den anderen Seiten des Systems der Selbstkontrolle der Partei ausgerichtet. Damit sollen Fehler vermieden, Fehlentwicklungen von Kadern verhindert und jeder Spaltungsgefahr vorgebeugt und entgegengetreten werden.
Die MLPD macht die Anerkennung dieser Richtlinien zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Sie tut dies in der Gewissheit, dass es keinen Parteiaufbau im marxistisch-leninistischen Sinne geben wird ohne die Existenz selbständiger Kontrollkommissionen im System der Selbstkontrolle der Partei.
Das System der Selbstkontrolle der Partei wird durch das Zentralkomitee geführt und durch die Zentrale Kontrollkommission unabhängig kontrolliert. Der Vereinheitlichung der Denkweise von ZK und ZKK kommt größte Bedeutung zu. Sie ist eine wesentliche Grundlage,dass die beiden Organe ihre jeweils besondere Aufgabenstellung erfüllen können. Die Hauptkraft des Systems der Selbstkontrolle sind die Mitglieder der MLPD.
I. Bedeutung, Pflichten, Rechte und Aufgaben der Kontrollkommissionen
1. Voraussetzung für die Durchführung der gestellten Aufgaben ist die innere Geschlossenheit der MLPD und ihres Jugendverbands REBELL auf der Grundlage der proletarischen Denkweise. Das erfordert von allen Mitgliedern Treue zur Sache der Arbeiterklasse, selbstlosen Einsatz in der politischen Arbeit und einwandfreies Verhalten im Sinne der proletarischen Moral. Es erfordert die Bereitschaft zu einer prinzipiellen Kritik und Selbstkritik sowie die Praktizierung einer proletarischen Streitkultur.
2. Werden von den Leitungen oder Mitgliedern Fehler gemacht, sind sie durch Kritik und Selbstkritik aufzudecken und zu korrigieren. Das Verhalten eines Mitglieds zu seinen Fehlern ist von großer Bedeutung, wobei gegebenenfalls auch Organisationsstrafen auferlegt werden müssen, um einen Genossen von seinen Fehlern abzubringen.
3. Es ist die Aufgabe der Kontrollkommissionen, den beiden Organisationen zu helfen, sich ideologisch, politisch und organisatorisch zu festigen und jede Abweichung von der ideologisch- politischen Linie der MLPD zu bekämpfen. In diesem Sinne haben die Kontrollkommissionen eine wichtige Erziehungsarbeit zur Beherrschung der dialektischen Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise gegenüber den Kadern der Partei zu leisten.
4. Die Kontrollkommissionen sollen den gewählten Organen die Aufdeckung von Fehlern, den Kampf um die ideologisch-politische Reinheit beider Organisationen und die Lösung der innerparteilichen Widersprüche nicht abnehmen. Die Leitungen sollen durch Erziehung den Mitgliedern und Funktionären helfen und sie in die Lage versetzen, die genannten Aufgaben
selbständig zu lösen, ohne dass sie sich in jedem Fall an die Kontrollkommissionen wenden. Die Kontrollkommissionen haben in diesem Sinne ständig auf die Leitungen einzuwirken, ohne sich in die Leitungstätigkeit hineinziehen zu lassen.
5. Alle Mitglieder der beiden Organisationen sind verpflichtet, den Mitgliedern der Kontrollkommissionen bei Untersuchungen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und sie in jeder Hinsicht zu unterstützen.
6. Die Kontrollkommissionen haben das Recht, in ihrem Arbeitsbereich von sich aus ohne vorherigen Auftrag Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
7. Die Unabhängigkeit der Kontrollkommissionen verpflichtet ihre Mitglieder und Kandidaten im Besonderen zu einer systematischen Selbstkontrolle und einer vorbehaltlosen Stellung zu Kritik und Selbstkritik. Dabei können die Mitglieder und Leitungen die Denkweise der Kader der Kontrollkommissionen bei Erfahrungen mit ihrer Kontrolltätigkeit und in ihrer Kleinarbeit kontrollieren. Die revolutionäre Wachsamkeit muss darauf ausrichten, dass die ZKK in ihrer Tätigkeit angesichts ihrer besonderen Stellung vorbildlich mit den allgemeinen Prinzipien des Parteiaufbaus umgeht.
8. Die Kontrollkommissionen haben folgende Aufgaben:
a) eine Kontrolle der Leitungen innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches auszuüben. Die Hauptmethode ist die Vereinheitlichung der Denkweise in der Zusammenarbeit zwischen Zentralkomitee und Zentraler Kontrollkommission, auf der Basis des Systems der Selbstkontrolle. Den Mitgliedern der Kontrollkommissionen ist Einblick in die jeweiligen Dokumente zu gewähren bzw. auf Wunsch eine Kopie davon auszuhändigen;
b) darüber zu wachen, dass die von den beiden Organisationen durch ihre Beschlüsse gestellten politischen und organisatorischen Aufgaben durchgeführt werden;
c) erzieherisch auf die Mitglieder einzuwirken, ihnen zu helfen, die ideologisch-politische Linie der MLPD mittels der dialektisch-materialistischen Methode zu verstehen und durchzusetzen und auf Grundlage der proletarischen Denkweise schöpferisch zu arbeiten. Fehler in der Arbeit müssen vermieden werden;
Verwirklichung einer ständigen Kontrolle darüber, mit welcher Denkweise die Leitungstätigkeit durchgeführt wird;
d) die Gefahr der Systematisierung kleinbürgerlicher Methoden in der Leitungstätigkeit rechtzeitig aufdecken, um negative Auswirkungen auf die Parteiarbeit zu vermeiden und auf ihre prinzipielle Überwindung hinzuwirken;
e) unerbittlicher Kampf gegen wesentliche Abweichungen von der ideologisch-politischen Linie der MLPD, den Prinzipien des Marxismus-Leninismus und der Mao-Zedong-Ideen;
f) Entfernung aller organisationsfeindlichen Elemente, Karrieristen und Agenten aus unseren Organisationen, Bewahrung vor korrupten und zersetzenden Elementen;
g) Verhinderung des Missbrauchs von Funktionen in den beiden Organisationen durch Mitglieder, die egoistische Ziele verfolgen;
h) darüber zu wachen, dass regelmäßig Revisionen aller Geldangelegenheiten und Sachwerte durchgeführt werden;
i) Wahrung der innerorganisatorischen Demokratie. Um das zu gewährleisten, hat jedes Mitglied das Recht, in Fällen der Verletzung der innerorganisatorischen Demokratie sich beschwerdeführend unter Umgehung aller Leitungen direkt an die Zentrale Kontrollkommission zu wenden.
II. Aufbau der Kontrollkommissionen
1. Zentrale Kontrollkommission (ZKK)
Sie wird vom Parteitag gewählt und ist nur diesem rechenschaftspflichtig. Sie kann nur von einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteitag abgesetzt werden.Die ZKK setzt sich aus drei Mitgliedern und in der Regel zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter.
Die Auswahl aller Mitglieder und Kandidaten der ZKK hat mit größter Sorgfalt zu geschehen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
a) die Treue zur Partei muss außer Zweifel stehen;
b) ideologische Reife, gute Kenntnisse der Arbeiterbewegung und der politischen Tätigkeit unserer Organisationen;
c) vom Standpunkt der proletarischen Moral aus unanfechtbar;
d) möglichst der Arbeiterklasse angehören;
e) mindestens drei Jahre Mitgliedschaft der MLPD.
2. Landeskontrollkommissionen (LKK) bzw. Bezirkskontrollkommissionen (BKK)
Unterhalb der ZKK gibt es nur ein gewähltes Kontrollorgan auf Landes- oder Bezirksebene. Die LKK bzw. BKK wird durch den Landes- bzw. Bezirksdelegiertentag gewählt und ist diesem rechenschaftspflichtig. Sie muss vom Zentralkomitee der Partei bestätigt werden.
Die LKK bzw. BKK setzt sich aus drei Mitgliedern und ein bis zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter.
Mit der Arbeit von LKK- bzw. BKK-Kollektiven entsteht unter Führung der ZKK ein System der Kontrollkommissionen. Die LKK bzw. BKK wird von der ZKK angeleitet, die ihr auch Aufgaben übertragen kann, soweit sie deren Zuständigkeitsbereich umfassen. Die ZKK hat die Kontrolle über die Beschlüsse der LKK bzw. BKK.
3. Die Aufgabe der ZKK ist es, jederzeit und unter allen Umständen eine umfassende zweckmäßige Kontrolltätigkeit zu organisieren. Das verlangt das Recht, entsprechende Hilfsinstrumente für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Aufgaben einzurichten.
4. Allgemeine Regeln für die Kontrollkommissionen Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen und Mitglieder,die mit ZKK-Aufgaben betraut sind, dürfen
keine weiteren gewählten Funktionen innehaben oder außerhalb ihres Arbeitsbereichs Entscheidungen treffen, es sei denn als Mitglied oder gewählte Delegierte
auf Delegiertentagen.
Falls ein Mitglied der Kontrollkommissionen ausscheidet, rückt einer der Kandidaten nach. Die Kandidaten haben in den Sitzungen der Kontrollkommissionen beratende Stimme. Ist ein Mitglied einer Kontrollkommission durch berechtigte Entschuldigung verhindert, an der Sitzung der Kontrollkommission teilzunehmen, wird stellvertretend ein Kandidat stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
III. Arbeitsweise der Kontrollkommissionen
1. Die Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen müssen ihre Arbeit stets auf der Grundlage der Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Zedong leisten, regelmäßig die Dokumente und Beschlüsse der beiden Organisationen studieren, die ideologisch-politische Linie der MLPD genau kennen, die dialektische Methode auf dem Niveau der Lehre von der
Denkweise bewusst anwenden und über die konkrete Politik ständig orientiert sein.
2. Die Kontrollkommissionen stellen sich ihre Aufgaben selbst, auch wenn sie im Auftrag der zuständigen Leitung handeln. Sie können sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Hilfsorgane schaffen, die im Auftrag der Kontrollkommission Untersuchungen durchführen, aber kein Entscheidungsrecht haben.
3. Die Kontrollkommissionen haben die Pflicht, ihre Tätigkeit unvoreingenommen und streng nach diesen Richtlinien durchzuführen. In Kaderangelegenheiten und Untersuchungen muss eine vorbehaltlose Behandlung gewährleistet werden.
4. Die zuständige Leitung kann den Kontrollkommissionen für ihren Bereich Aufträge erteilen: das Zentralkomitee der MLPD der ZKK, die jeweilige Landesleitung der LKK, die jeweilige Bezirksleitung der BKK. Die Leitungen dürfen die Tätigkeit der Kontrollkommissionen nicht behindern oder in Untersuchungen eingreifen.
5. Um eine Überlastung der Kontrollkommissionen zu vermeiden, sollen sie gelegentlich auftretende, kleine Vergehen von Mitgliedern nicht untersuchen bzw. behandeln. Solche geringfügigen Vergehen sollen durch Überzeugungs- und Erziehungsarbeit im Kreis der Genossen überwunden werden.
6. Als Methode zur Vereinheitlichung der Denkweise zwischen ZK und ZKK erhält das ZK das Recht, Anträge an die ZKK zu ihrem Entwurf des Rechenschaftsberichts zu stellen. Die ZKK entscheidet über die Verarbeitung in ihrem Rechenschaftsbericht an den Parteitag.
Des Weiteren kann die ZKK das ZK in Auseinandersetzungen über Fragen der Kontrolltätigkeit einbeziehen und dazu in geeigneter Weise Publizität gegenüber dem ZK herstellen. Die ZKK kann den Politischen Leiter des ZK zu den Sitzungen einladen und er wird in der Regel über die wichtigsten Ergebnisse informiert.
7. Die Überprüfung von Kandidaten zur Wahl in Gremien auf Landes-, Bezirksebene oder zentraler Ebene sowie Kooptationen in solche Gremien erfolgen auf folgender Grundlage:
a) Kadereinschätzung durch die Grundeinheit;
b) politischer Lebenslauf, der persönlich unterschrieben sein muss;
c) Zustimmung des Kreisdelegiertentags. Dort, wo es keinen Kreisverband gibt, Zustimmung des Ortsdelegiertentags bzw. der Ortsmitgliederversammlung.
Die zuständigen Leitungen sind verpflichtet, die Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung einzureichen. Das Ergebnis der Überprüfung wird vor der Wahl bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann die Wahl vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollkommission stattfinden.
Die Überprüfung wird abgeschlossen mit dem Beschluss:
a) Zustimmung ohne Bedenken,
b) Zustimmung mit Bedenken,
c) keine Zustimmung,
wobei die Bedenken und die Verweigerung der Zustimmung begründet werden müssen.
Bei den zentralen Gremien erstellt die ZKK kurze Kadereinschätzungen zur Herstellung einer zweckmäßigen Publizität über die Kaderentwicklung.
8. Ausscheiden aus einer gewählten Leitungsfunktion ab Ortsebene aufwärts ohne vorheriges Untersuchungsverfahren kann erfolgen:
a) wenn ein Antrag auf Ausscheiden gestellt wird, um eine Überforderung zu beenden, um Konsequenzen aus beschlossenen Kadermaßnahmen zu ziehen oder aus gesundheitlichen Gründen;
b) wenn der Kreisdelegiertentag bzw. die Mitgliederoder Delegiertenversammlung einer Ortsgruppe ihr Einverständnis (nach § 15 des Statuts) zu der Ausübung einer Leitungsfunktion durch das betreffende Mitglied zurückzieht.
In jedem Fall muss die Beschlussfassung in der Leitung einstimmig erfolgen und die zuständige Kontrollkommission die Zustimmung erteilen.
9. Die Kontrollkommissionen haben unter allen Umständen die Existenz und Funktionsfähigkeit beider Organisationen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und zu schützen.
10. Die ZKK hat die Pflicht, Beschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das Statut, die Richtlinien für die Tätigkeit der Kontrollkommissionen oder die Entscheidungen des Parteitags oder des Verbandsdelegiertentags des Jugendverbands REBELL verstoßen.
11. In der konkreten Durchführung ihrer Aufgaben unterscheiden die Kontrollkommissionen:
a) allgemeine Untersuchungen,
die sich auf die betreffende Organisation oder einen Organisationsteil oder auf Leitungen der beiden Organisationen erstrecken können. Die ZKK ist berechtigt, zur Durchführung solcher umfassender Untersuchungen, Kampagnen, wie z. B. eine Kritik-Selbstkritik-Kampagne, einzuleiten. Deren Anleitung erfolgt allerdings durch die zuständigen Leitungen.
b) Kaderuntersuchungen
gegenüber einzelnen Genossen sind besondere Erziehungsmethoden. Der Genosse behält in der Regel alle Rechte und Pflichten als Mitglied und übt seine Funktionen weiter aus. Solche Untersuchungen sind notwendig, wenn die Gefahr einer Fehlentwicklung droht. Durch Erziehungsarbeit, die mit Auflagen verbunden ist, soll dem Genossen geholfen werden, seine
Fehler zu korrigieren, die ideologisch-politischen oder moralischen Schwächen zu überwinden und eine Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise zu verwirklichen.
Kaderuntersuchungen können auch von den zuständigen Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen und durchgeführt werden. Die zuständige Kontrollkommission muss darüber sofort informiert werden.
Entzieht sich ein Genosse der Kaderuntersuchung oder unterläuft die Disziplin, muss ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden.
c) Untersuchungsverfahren,
die gegen einzelne oder mehrere Genossen eingeleitet werden, müssen den betroffenen Genossen, ihren Grundeinheiten und zuständigen Leitungen bekannt gegeben werden.
Die Untersuchung von Beschuldigungen erfolgt individuell bei jedem betroffenen Mitglied; alle Bedingungen und Umstände,die zu einem Vergehen geführt haben, sind zu berücksichtigen.
Wird gegen ein Mitglied der beiden Organisationen ein Untersuchungsverfahren eröffnet, so ist diesem bekannt zu geben, dass seine Funktionen niederzulegen sind und dass seine Rechte und Pflichten als Mitglied seiner Organisation (außer der Beitragszahlung) bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen.
Untersuchungsverfahren können entsprechend auch von der Mitgliederversammlung oder von den Leitungen der jeweiligen Organisationen beschlossen und durchgeführt werden, jedoch muss die zuständige Kontrollkommission darüber unterrichtet werden.
Beschlüsse über Funktionäre der Partei können nur von den Leitungen der jeweiligen oder der übergeordneten Ebene gefasst werden. Die unteren Ebenen sollen dabei gehört werden.
Ein Untersuchungsverfahren, das eine Leitung gegen ein einzelnes Leitungsmitglied beschließt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kontrollkommission.
Die Beschlüsse der LKK oder BKK bzw. der untersuchenden und beschlussfassenden Leitung sind binnen vier Wochen der nächsthöheren Leitung zuzuleiten.
In jedem Fall besteht die Verpflichtung, die notwendigen Untersuchungen während des Verfahrens gründlich und allseitig zu führen.
d) Ausschlussverfahren ohne vorheriges Untersuchungsverfahren,
die gegen solche Mitglieder durchgeführt werden, die als Organisationsfeinde oder Agenten bzw.Polizeispitzel entlarvt wurden oder auch solche,die sich dem
Untersuchungsverfahren entziehen wollen.
12. Alle Verhandlungen müssen protokolliert werden, und alle Beschlüsse der Kontrollkommissionen müssen von den Mitgliedern, die sie gefasst haben, unterschrieben werden. Über die anzuwendenden Maßnahmen bzw. Strafen fassen die Kontrollkommissionen entsprechende Beschlüsse,die der zuständigen Leitung bzw. der jeweiligen Grundeinheit zur Einsichtnahme
vorgelegt werden müssen.
Nach Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied das Ergebnis mündlich mitgeteilt werden. Das kann auch durch die zuständigen Leitungen geschehen, die entsprechende Informationen erhalten.
Kann bei einer Beschlussfassung keine einheitliche Meinung erzielt werden, so entscheidet die Mehrheit. Der Beschluss muss schriftlich begründet werden.
Werden administrative Maßnahmen von Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen,muss der zuständigen Kontrollkommission eine Kopie des Beschlusses zugestellt werden.
IV. Disziplinarstrafen und Ausschluss sowie Einspruchsrecht
1. Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind Erziehungsmaßnahmen auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus und des Prinzips von Kritik und Selbstkritik. Als Hilfestellung für die Kaderentwicklung oder zum Schutz der Partei sind ergänzende Auflagen möglich. Die Höhe der Disziplinarstrafe richtet sich nach:
a) der Schwere des Vergehens und der Auswirkung;
b) der inneren Einstellung des Betroffenen, seiner Haltung zu Kritik und Selbstkritik und zur Organisationsdisziplin;
c) der innerorganisatorischen Situation und der Schädigung des Ansehens der Organisation nach außen;
d) ob Vergehen Einzelner oder in Gemeinschaft mit anderen vorliegen.
Jeder Schematismus in der Anwendung von Disziplinarstrafen muss vermieden werden.
Die Reihenfolge der Disziplinarstrafen ist folgende:
• Verwarnung,
• strenge Rüge,
• Funktionsverbot für mindestens sechs bis höchstens zwölf Monate, das verbunden werden kann mit der Versetzung in den Bewährungszustand.
Es können zwei Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden, z. B. Funktionsverbot mit Erteilung einer strengen Rüge.
Nach Ablauf der Bewährungszeit erstellen die zuständige Grundeinheit bzw. Ortsgruppe und der Betroffene selbst eine Beurteilung über den Verlauf der Bewährung. Diese Stellungnahmen sind dem Gremium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, das über die Bewährungszeit entschieden hat. Von der Bewährung hängt sein weiterer Einsatz als Funktionär ab.
2. Ausschluss aus einer der beiden Organisationen
Ausschluss ist die höchste Organisationsstrafe und darf nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Er kann als notwendige Maßnahme am Ende eines Untersuchungsverfahrens stehen. Er kann aber auch ohne Verfahren dann ausgesprochen werden, wenn einwandfrei erwiesen ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Organisationsfeind oder Agenten einer Behörde oder einer feindlichen Organisation handelt. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betroffenen nur mündlich mitgeteilt. Es muss nach Möglichkeit erreicht werden, dass er Organisationseigentum der Organisation zurückgibt.
Ausgetretene Mitglieder können nachträglich ausgeschlossen werden, wenn auf sie die Kriterien für einen Ausschluss zutreffen.
3. Einspruchsrecht gegen Organisationsstrafen
Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und Ausschluss durch die zuständigen Organe kann der Betroffene Einspruch der Reihe nach bei der nächsthöheren Leitung bzw. Kontrollkommission erheben.
Die Leitungen bzw.Kontrollkommissionen auf Landes- oder Bezirksebene müssen den Einspruch innerhalb eines Monats, die Leitungen auf zentraler Ebene bzw. die ZKK innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Einspruchs behandeln (das heißt nicht entscheiden, weil das von der Dauer der neuen Untersuchung abhängt). Während der Dauer des Einspruchsverfahrens bleibt der erste Beschluss in Kraft. Eine Verzögerung des Verfahrens ist unzulässig.
Ein Ausgeschlossener kann sich nach erfolglosem Einspruch durch eine schriftliche Eingabe über das zentrale Gremium der jeweiligen Organisation an den nächsten Parteitag wenden, der in letzter Instanz über seinen Ausschluss entscheidet. Erweist sich der Einspruch als gerechtfertigt, wird der Betroffene rehabilitiert.
V. Wiederaufnahme Ausgeschlossener
1. Ein Ausgeschlossener kann nach einem längeren Zeitraum der Bewährung, frühestens nach einem Jahr, um seine Wiederaufnahme in die Organisation, aus der er ausgeschlossen wurde, ersuchen. Dem schriftlichen Antrag ist eine Beurteilung der für ihn zuständigen Grundeinheit und eine selbstkritische Stellungnahme des Antragstellers über sein bisheriges Verhalten beizufügen.
Die zuständige Kontrollkommission überprüft seine Bewährung.
2. Wurde jemand ausgeschlossen,weil er sich einem Untersuchungsverfahren entzogen hatte, so muss vor der Wiederaufnahme als Mitglied das abgebrochene Untersuchungsverfahren von der zuständigen Kontrollkommission wieder aufgenommen und zum Abschluss gebracht werden.
Liegt ein entsprechender Antrag auch von der zuständigen Grundeinheit vor und entscheidet die zuständige Kontrollkommission positiv über die Wiederaufnahme des Verfahrens, so erhält der Ausgeschlossene vor Durchführung der Untersuchung den Status eines Kandidaten ohne Rechte und Pflichten.
3. Die Wiederaufnahme wird von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung behandelt und entschieden. Sie erfolgt nach den für die Aufnahme in die betreffende Organisation geltenden Bestimmungen, unter Berücksichtigung der überprüften Bewährung.
4. Der Beschluss der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung unterliegt der Bestätigung durch die Leitung und die Kontrollkommission auf Landes- oder Bezirksebene.
5. Die Wiedereinsetzung zu Unrecht Ausgeschlossener in die Rechte von Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Leitung.